Welche Akten müssen wir den Patient*innen und Krankenkassen herausgeben?

Zwischen Krankenversicherer und Osteopath*in gibt es keine direkte rechtliche Beziehung, mit den Patient*innen hingegen schon. Als Therapeut*innen dürfen und müssen wir deshalb nur den Patient*innen die Akten herausgeben. Hingegen sind wir auf das Einverständnis der Patient*innen angewiesen, wenn die Zusatzversicherung Auskünfte und persönliche Daten anfragt. Die Folgen einer Verweigerung tragen die Patienten*innen selbst (wenn sie keine Rückerstattung erhalten, weil sie dafür notwendige Informationen nicht preisgeben wollen).

16 juin 2020
Informations au sujet de la gestion des dossiers des patient·e·s.pdf
PDF NaN B
16 juin 2020
Merkblatt Aktenherausgabe_DE.pdf
PDF NaN B
Den Verband kontaktieren
Geschäftsstelle Schweizerischer Osteopathieverband 
Rütihubelweg 10
3634 Thierachern
Mo-Fr 09.00 – 12.30 Uhr