Bundesgericht bestätigt Behandlungsverbot

Osteopath mit österreichischem Diplom arbeitete ohne Zulassung im Thurgau

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Das Diplom einer Innsbrucker Fachschule reicht nicht. Doch nochmals sechs Semester Ausbildung wollte ein Osteopath auch nicht. Jetzt darf er im Thurgau nicht mehr praktizieren. Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts.

Das Thurgauer Gesundheitsamt überprüfte im September 2018 den Internetauftritt eines Physiotherapeuten. Dabei entdeckte es, dass er auch Osteopathiebehandlungen anbot. Dabei hatte ihm das Amt drei Jahre zuvor die Bewilligung verweigert, als Osteopath im Kanton Thurgau zu arbeiten. Denn er verfügte nur über ein Masterdiplom des FHG Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH von 2012.


Schon 2015 aufgefordert, Anerkennung zu regeln

Das Amt für Gesundheit hatte ihn damals aufgefordert, sich um eine Anerkennung seines Diploms bei der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren (GDK) zu bemühen. Nun forderte es ihn am 28. September 2018 auf, ihm zu melden, was das Anerkennungsverfahren bei der GDK ergeben habe.

Als Antwort stellte der Osteopath dem Gesundheitsamt am 11. Dezember 2018 den Antrag, ihm die Bewilligung zur Berufsausübung als Osteopath zu erteilen, «auch wenn er die Voraussetzungen aufgrund des exakten Wortlauts der massgebenden Bestimmungen nicht vollumfänglich» erfülle. Das Zitat stammt aus einem Urteil des Bundesgerichts, das letzte Woche veröffentlicht wurde (2C_1058/2019).

Das Departement lehnte den Antrag am 28. März 2019 ab, und wies den Osteopathen an, sämtliche bewilligungspflichtigen Tätigkeiten als Osteopath im Kanton Thurgau per sofort einzustellen und diesbezügliche Anpreisungen unverzüglich zu entfernen. Das Thurgauer Verwaltungsgericht bestätigte den Entscheid, ebenso nun auch das Bundesgericht.


Freizügigkeit gilt hier nicht

Der Anwalt des Osteopathen berief sich vergeblich auf das Freizügigkeitsabkommen mit der EU. Darin verpflichtete sich die Schweiz, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise der EU-Staaten anzuerkennen. Allerdings ist der Beruf des Osteopathen in Österreich im Unterschied zur Schweiz nicht reglementiert, weshalb diese Klausel in diesem Fall nicht angewendet wird.

Dass das Innsbrucker Diplom in Deutschland anerkannt wird, ändert laut Bundesgericht nichts daran. Ob das Diplom des Osteopathen in der Schweiz unabhängig vom Freizügigkeitsabkommen anerkannt werden sollte, dazu äussert sich das Bundesgericht nicht. Diese Frage sei nicht Gegenstand des Verfahrens.


Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit verhältnismässig

Der Beschwerdeführer sei schon im Oktober 2015 darauf hingewiesen worden, dass er sich dafür an die GDK wenden müsse. Davor schreckte er offenbar zurück, da er wieder eine Vollzeitausbildung von sechs Semestern hätte absolvieren müssen.

Laut Bundesgericht wird auch die Wirtschaftsfreiheit nicht unverhältnismässig eingeschränkt durch die verlangte Anerkennung des ausländischen Diploms. Diese Anerkennung diene dem Schutz der Patienten.

Das Bundesgericht lässt zudem nicht gelten, dass der Osteopath mit österreichischem Diplom im Kanton Zug über eine Bewilligung zur Berufsausübung verfügte. Denn er habe dort nie eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen.


Krankenkassen bezahlen seine Rechnungen

Er könne sich auch nicht auf seinen guten Glauben berufen, da er schon 2015 den Bescheid erhalten habe, dass er nicht über die Voraussetzungen für eine selbstständige Berufsausübung im Kanton Thurgau verfüge. Keine Rolle spielt gemäss Bundesgericht zudem, dass der Osteopath seit 2012 im Erfahrungsmedizinischen Register aufgeführt wird und deshalb seine Tätigkeit über die Krankenkassen verrechnen kann.


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